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Vereinigung Bündnerischer Elektrizitätswerke
Associaziun da las impraisas electricas Grischunas
Associazione delle aziende elettriche dei Grigioni

     

Statuten der Vereinigung Bündnerischer Elektrizitätswerke (VBE)

Art. Name Art. Einberufung Art. 13  Zusammensetzung Art. 19  Mitgliederbeiträge
Art. Sitz Art. Traktanden Art. 14  Befugnisse Art. 20  Geschäftsjahr
Art. Zweck Art. Stimmrecht Art. 15  Sitzungen Art. 21  Unterschriften
Art. Aufnahme Art. 10  Beschlussfähigkeit Art. 16  Sekretariat Art. 22  Änderung der Statuten
Art. Erlöschen Art. 11  Abstimmungen Art. 17  Befugnisse Art. 23  Auflösung
Art. Organe Art. 12  Befugnisse Art. 18  Kontrollstelle Art. 24  Inkrafttreten

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1

Name
Unter dem Namen

Vereinigung Bündnerischer Elektrizitätswerke (VBE)
Associaziun da las impraisas electricas Grischunas (AEG)
Associazione delle aziende elettriche dei Grigioni (AEG)

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 2

Sitz
Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Chur.

Art. 3

Zweck
Die Vereinigung bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder.

Die Tätigkeit der Vereinigung zur Verfolgung dieses Zweckes umfasst insbesondere:

a) Die Bearbeitung wirtschaftlicher, betrieblicher, technischer, sozialer, rechtlicher sowie weiterer Fragen, die im Interesse der Mitglieder oder bedeutender Mitgliedergruppen liegen;

b) Die Pflege der Beziehungen zur Öffentlichkeit durch regelmässige und möglichst alle Regionen und Sprachgruppen umfassende Aufklärung durch Versammlungen, Presse, Radio und Fernsehen;

c) Die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der einschlägigen Gesetzgebung auf Kantons-, Regional- und Gemeindeebene; insbesondere durch die Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren;

d) Die Bearbeitung spezifischer Fragen von Mitglieder- und Berufsgruppen der bündnerischen Elektrizitätswirtschaft durch Bildung von ständigen und temporären Arbeitsausschüssen;

e) Koordination gleichartiger Bestrebungen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke und andern Organisationen sowie mit kantonalen, regionalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen.

Im übrigen kann die Vereinigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Statuten und allfälliger besonderer Vereinbarungen alles tun, was der Erfüllung des Zwecks dienlich ist.


II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Aufnahme
Die Mitgliedschaft steht allen im Kanton Graubünden elektrische Energie produzierenden Kraftwerken und verteilenden Elektrizitätswerken offen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Sekretariat zuhanden des Vorstandes zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Ein ablehnender Entscheid kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Art. 5

Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Die Austrittserklärung hat schriftlich an das Sekretariat zu erfolgen;

b) Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Statuten oder sonstwie gegen die Interessen der Vereinigung verstösst oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung trotz Mahnung nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, mit mindestens einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.


III. ORGANISATION

Art. 6

Organe
Die Organe der Vereinigung sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle


a) Generalversammlung

Art. 7

Einberufung
Oberstes Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung; sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten oder einem andern Mitglied des Vorstandes geleitet.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen durch Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, durch den Vorstand, durch die Kontrollstelle oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Generalversammlung ist mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag durch den Vorstand schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.

Wünscht ein Mitglied ein weiteres Traktandum auf die Tagesordnung der Generalversammlung zu bringen, so ist dies dem Sekretariat bis spätestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Vorsitzende hat solche Traktanden bei Eröffnung der Versammlung bekanntzugeben und darüber abstimmen zu lassen, ob diese Traktanden auf die Tagesordnung zu nehmen seien oder nicht.

Art. 8

Traktanden
Die Generalversammlung kann nur über Traktanden beschliessen, die bei der Einberufung ordnungsgemäss bekanntgegeben oder gemäss Art. 7, Abs. 4, auf die Tagesordnung genommen worden sind. Ausgenommen hiervon ist der Beschluss über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Art. 9

Stimmrecht
Zur Ausübung des Stimmrechts hat jedes Mitglied eine, höchstens jedoch 12 Stimmen.

Die Stimmenzahl bemisst sich nach der Anzahl Beitragseinheiten gemäss der von der Generalversammlung genehmigten Beitrags- und Stimmrechts- ordnung.

Jedes Mitglied kann sich aufgrund einer Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten kann.

Art. 10

Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Art. 11

Abstimmungen
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Generalversammlung beschliesst in der Regel mit einfachem Handmehr. Geheime Abstimmung ist vom Vorsitzenden anzuordnen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden und vertretenen Stimmen dies verlangt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 12

Befugnisse
Der Generalversammlung stehen sämtliche Befugnisse zu, die gemäss Gesetz oder Statuten nicht einem andern Organ der Vereinigung vorbehalten sind, insbesondere:
a) Wahl der Stimmenzähler;
b) Wahl des Protokollführers;
c) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung;
d) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kontrollstelle sowie des Voranschlages;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Genehmigung der Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
h) Wahl der Kontrollstelle;
i) Genehmigung und Änderung der Statuten;
j) Auflösung der Vereinigung.


b) Vorstand

Art. 13

Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern. Wählbar sind Personen, die aktiv der Leitung von Mitgliederwerken angehören. Es darf nicht mehr als ein Mitglied aus dem gleichen Unternehmen gewählt werden. Soweit möglich, ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen Rücksicht zu nehmen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Amtsdauer von 4 Jahren, beginnend mit dem der Generalversammlung folgenden Tag, gewählt, wobei unter einem Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten verstanden wird. Die Mitglieder sind wiederwählbar.

Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten und konstituiert sich im übrigen selbst.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann die nächste Generalversammlung eine Ersatzwahl treffen. Das neu gewählte Mitglied tritt in die Amtsdauer des ausgeschiedenen ein.

Art. 14

Befugnisse
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
b) Festlegung des Arbeitsprogrammes und des Voranschlages;
c) Vertretung der Vereinigung nach aussen;
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Wahl des Sekretärs und Festsetzung seiner Befugnisse und Anstellungsbedingungen;
f) Festsetzung allfälliger Entschädigungen;
g) Erteilung besonderer Aufträge sowie Delegation einzelner Befugnisse an allfällige Ausschüsse.

Art. 15

Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg gültig beschliessen, sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

Art. 16

Sekretariat

Zur Erfüllung der Aufgaben unterhält die Vereinigung ein Sekretariat.

Art. 17

Befugnisse
Dem Sekretariat obliegen insbesondere:

a) Geschäftsführung der Vereinigung;
b) Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und Führung des Protokolls;
c) Pressedienst; Öffentlichkeitsarbeit;
d) Weitere Aufgaben, die vom Vorstand bestimmt werden.


c) Kontrollstelle

Art. 18

Zur Prüfung der Jahresrechnung der Vereinigung werden jährlich durch die ordentliche Generalversammlung zwei Revisoren und ein Stellvertreter als Kontrollstelle gewählt. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.


IV. MITTEL

Art. 19

Mitgliederbeiträge
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur ihr Vermögen.

Die Mittel zur Ausübung der Tätigkeit der Vereinigung werden aufgebracht durch:

a) Jährliche Mitgliederbeiträge;
b) Andere Einnahmen.

Die Mitgliederbeiträge basieren auf der Energieabgabe der einzelnen Mitglieder. Diese Energieabgabe wird nach Abnehmergruppen gewichtet und aufgrund eines Schlüssels in Beitragseinheiten ausgedrückt. Die detaillierte Beitrags- und Stimmrechtsordnung unterliegt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Der Betrag pro Beitragseinheit wird auf Antrag des Vorstandes jährlich von der Generalversammlung festgelegt.


V. VERSCHIEDENES

Art. 20

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 21

Unterschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung führen jeweils kollektiv zu zweien der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär. Der Vorstand kann weitere Unterschriftsberechtigte bezeichnen.

Art. 22

Änderung der Statuten
Änderung der Statuten können nur durch den Vorstand oder durch Mitglieder, die wenigstens ein Zehntel aller Stimmen vertreten, beantragt und durch die Generalversammlung, in der mindestens ein Drittel der Stimmen aller Mitglieder vertreten ist, beschlossen werden.

Für die Statutenänderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.

Art. 23

Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch den Vorstand, die Kontrollstelle oder durch Mitglieder, die wenigstens ein Zehntel aller Stimmen vertreten, beantragt und durch eine Generalversammlung, in der mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten ist, beschlossen werden.

Für eine Auflösung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Im Falle der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


VI. INKRAFTTRETEN DER STATUTEN

Art. 24

Vorstehende Statuten wurden an der Gründerversammlung vom .... angenommen und sind gleichentags in Kraft getreten.

statuten-vbe.pdf 64.7K, 14.01.2009